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AGB

1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, unmittelbar nach Auftragserteilung die zur Anfertigung der Werbung erforderlichen Angaben und Unterlagen an die Agentur zu übersenden. Die Agentur gibt hierzu die Anforderungen bekannt. Wurde vereinbart, dass der Auftraggeber die Werbegrafik/Spot selbst anlegt und an die Agentur übergibt, so prüft die Agentur deren Inhalte auf ethische Bedenken. Die Agentur sowie der Vermieter des Werbestandortes haben die Möglichkeit, ein geliefertes Werbesujet auch ohne Angabe von Gründen abzulehnen, ohne dass daraus Ansprüche seitens des Auftraggebers entstehen. Mit erteiltem Werbeauftrag gestattet der Auftraggeber der Agentur die Nutzung und Weiterverarbeitung von grafischem Werbematerial, sowie seinem Logo und seinen Firmenkontakten die zur Erstellung der Werbeaussage notwendig sind. (Hierzu siehe auch Pkt. 23)

2. Gehen die unter Pkt. 1 genannten Unterlagen nicht unmittelbar bei der Agentur ein, ist die Agentur berechtigt, Text und Gestaltung nach eigenem Ermessen zu den im Auftrag vereinbarten Bedingungen festzulegen, zu gestalten und zu berechnen. Nachträgliche Änderungswünsche werden nur berücksichtigt, sofern sie administrativ machbar sind und werden gesondert berechnet.

3. Fehler in der Grafik werden unter der Voraussetzung korrigiert, dass der an den Auftraggeber übersandte Korrekturabzug innerhalb einer Prüffrist von sieben Werktagen nach Übergabe, entsprechend korrigiert wieder der Agentur zugeht. Mit erteilter Freigabe übernimmt der Auftraggeber die vollständige Verantwortung für die Richtigkeit der Texte und Bilder. Spätere Reklamationen (auch nach Druckfreigabe) bzgl. Text-, Tipp-, oder Bildfehler sind ausgeschlossen. Kommt der Korrekturabzug nicht fristgemäß innerhalb von sieben Werktagen nach Übergabe zur Agentur zurück, gilt die Werbefläche, die Druckdaten bzw. der Werbespot als vollständig zur Produktion und Weiterverarbeitung freigegeben.

4. Vom Auftraggeber nach Ablauf dieser Frist gewünschte Änderungen, die von einer ursprünglichen bzw. korrigierten Vorlage abweichen, werden nur durchgeführt, sofern eine Änderung technisch und administrativ möglich ist. Diese Änderungen werden separat berechnet. Stellt der Auftraggeber keine oder nicht exakt fertigen Vorlagen zur Verfügung, oder macht er von seiner Korrekturmöglichkeit keinen Gebrauch, besteht keine Haftung und Gewährleistung. Die Agentur kann die Daten nur in der Qualität weiter verarbeiten, wie sie sie vom Auftraggeber bekommen hat.

5. Sind die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Druckdaten oder Grafikvorlagen nicht in dem vorgegebenen Format, so behält sich die Agentur vor, den evtl. notwendigen Aufwand für Formatanpassungen, Korrekturen und Qualitätsverbesserungen separat zu berechnen.

6. Sofern bei ausgelieferten Printmedien ein Reklamationsfall vorliegt, ist dieser vom Auftraggeber innerhalb von zwei Werktagen nach Auslieferung der Agentur schriftlich anzuzeigen. Es sind für die Qualitätsprüfung die nichtkorrekten Exemplare an die Agentur vollständig zurück zu geben. Es können nur die Mengen reklamiert und ggf. neu erstellt werden, die an die Agentur zurück geliefert wurden.

7. Für Print- und Werbeaufträge aller Art behält sich die Druckproduktion eine Farbabweichung von 10% gegenüber der im Korrekturabzug bzw. der in den Druckdaten abgelegten Farbwerte bei. Eine Reklamation ist in diesem Rahmen ausgeschlossen. Bei Farbabweichungen darüber hinaus wird im Einzelfall über einen Preisnachlass oder Neuproduktion entschieden. Die Verhältnismäßigkeit und Umweltbelastung sollten dabei bewahrt bleiben.

8. Im Falle berechtigter Mängelrügen der produzierten bzw. veröffentlichten Werbefläche (hierzu siehe Pkt. 3 und 7) gewährt die Agentur bei Verschulden eine Preisminderung bis zu 25% des Grafikaufwandes. Auftragsstorno und weitere Ansprüche vom Auftraggeber sind in diesem Fall ausgeschlossen.

9. Kommt ein Vertrag aus Verschulden des Auftraggebers innerhalb von sechs Monaten nach Vertragsabschluss nicht zur Ausführung, wird die Agentur 80% der Gesamtauftragssumme mit Rechnungsstellung sofort geltend machen.

10. Die Auftragsbearbeitungszeit kann insbesondere bei Neuaufstellung eines Werbeträgers seitens der Agentur ggf. bis zu acht Monaten ab Auftragserteilung betragen. Sollte es widererwartend nicht zur Aufstellung des neuen Werbeträgers am vereinbarten Standort kommen, so ist der Werbeauftrag in diesem Fall ungültig und es bestehen beiderseits keine Forderungsansprüche und kein Anspruch auf Ersatzleistung.

11. Für die Anmietung von Werbeflächen gilt grundsätzlich der zu zahlende Mietpreis von einem Jahr als Gesamtbetrag, welcher jährlich im Voraus zu zahlen ist. Sofern monatliche Abschläge vertraglich vereinbart wurden, beziehen sich diese nicht auf monatlich zu erbringende Einzelleistungen, sondern ermöglichen dem Auftraggeber lediglich die höhere Jahressumme in Raten zu zahlen. Hieran ist keine sukzessive Leistungserbringung geknüpft. Von der Agentur gelegte Rechnungen sind unverzüglich ohne Abzüge zur Zahlung fällig. Wird eine von der Agentur geltend gemachte Forderung trotz zweimaliger Mahnung nicht ausgeglichen, so wird die Gesamtsumme des Auftrages (bei Werbeaufträgen bis zum vereinbarten Laufzeitende) ermittelt und zuzüglich Nebenkosten sowie Verzugszinsen sofort fällig.

12. Im Falle einer rechtlich nachgewiesenen Insolvenz des Auftraggebers erlischt der Werbeauftrag mit sofortiger Wirkung ab dem Zeitpunkt, wo die Insolvenz der Agentur schriftlich mitgeteilt wurde. Die bis dahin gezahlten Beträge werden von der Agentur nicht zurück gezahlt. Vertragsabschlüsse trotz bereits bekannter oder absehbarer Insolvenz des Auftraggebers führen wegen versuchten Betruges zur Anzeige.

13. Jeder Werbeauftrag verlängert sich automatisch immer wieder um ein Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf schriftlich von einer der beiden Vertragsparteien gekündigt wird. Wenn der Werbeauftrag auf eine kürzere Zeit als ein Jahr abgeschlossen wurde, beträgt die Kündigungsfrist die halbe Vertragslaufzeit und die Verlängerungszeit ebenfalls der vertraglichen Laufzeit.

14. Alte Werbesujets werden nur nach Aufforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Aufbewahrungsfrist endet drei Monate nach Laufzeitende. Für die Erstellung von Grafiken, Entwürfen, neuen Logos und sämtlichen künstlerischen Ergebnissen behält die Agentur das Urhebereigentumsrecht.

15. Die Agentur haftet nicht für die Richtigkeit der Werbeaussage und nicht für die Verletzung von Schutz- und Urheberrechten durch die Werbung bzw. Druckvorlage. Bei höherer Gewalt, sonstiger Beschädigung durch Dritte bzw. Ansprüche Dritter übernimmt die Agentur keine Haftung und leistet keine Rückzahlung. Es ist Sache des Auftraggebers zu prüfen und sicherzustellen, dass die Werbung gegen keinerlei Rechtsvorschriften und/oder Rechte Dritter, z.B. Marken- und/oder Urheberrechte verstößt. Der Auftraggeber hält die Agentur in all jenen Fällen schad- und klaglos, in welchen die Agentur von einem Dritten aufgrund der Werbung in Anspruch genommen wird.

16. Es wird darauf hingewiesen, dass die Agentur auch Aufträge von Mitbewerbern annehmen kann. Wenn die Agentur den Ausschluss eines Mitbewerbers zugesagt und schriftlich bestätigt, ist dieser Ausschluss auf die in der Auftragsbestätigung schriftlich umschriebene Tätigkeit des Mitbewerbers begrenzt. Bei nachgewiesenem Verstoß gegen den vereinbarten Konkurrenzausschluss hat der Auftraggeber ausschließlich Anspruch auf einen Preisnachlass von 15% des Jahresrechnungsbetrages, beschränkt auf die letzten 12 Monate. Jeder weitere Anspruch ist ausgeschlossen.

17. Sofern der Auftraggeber aus gerechtfertigten Gründen (z.B. Wegzug vom Standort mit >100km oder Firmenauflösung) vorzeitig den Werbevertrag auflösen möchte, ist dies frühestens nach 12 Monaten ab Werbebeginn und mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich. Die Kündigung ist schriftlich einzureichen und erfordert zur Gültigkeit die schriftliche Bestätigung von der Agentur. Für die verbleibende Restlaufzeit ab Posteingang der vorzeitigen Kündigung werden Kosten in Höhe von 50% des verbleibenden Gesamtauftragswertes (abzgl. der bis dahin geleisteten Zahlungen) in Rechnung gestellt und sofort ohne Abzug fällig.

18. Es können keine Ansprüche des Auftraggebers geltend gemacht werden, falls die Werbefläche vorübergehend unzugänglich, beschädigt, nicht beleuchtet oder nicht im Betrieb ist, sofern die Agentur daran kein grobes Verschulden trifft. Dies gilt auch für den Zeitraum der Wartung bzw. der Reparatur des Werbeträgers, sowie zum Austausch der Grafiken. Als Entschädigung für technische Ausfallzeiten wird diese Ausfallzeit im Anschluss der Werbevertragszeit hinten angehängt.

19. Die Agentur kann sowohl das Werbemedium als auch den Standort des Werbeträgers verändern (auch bei Erstaufstellung), sofern dies notwendig oder dienlich ist und der neue Standort, bzw. das Werbemedium annähernd gleichwertig sind, ohne dass Ansprüche seitens des Auftraggebers entstehen.

20. Der Auftraggeber erklärt sich einverstanden, dass die vertragsgegenständlichen Werbeflächen seitens der Agentur im Falle von Bauarbeiten, betrieblichen Notwendigkeiten, im Falle der Verpflichtung zur Werbefreiheit zeitweilig überdeckt oder entfernt werden, ohne dass daraus Ansprüche seitens des Auftraggebers entstehen.

21. Mit Zustimmung des Kunden (siehe Auftrag) dürfen Rechnungen wahlweise per Post oder per E-Mail versandt werden.

22. Sondervereinbarungen und Nebenabsprachen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und der schriftlichen Bestätigung der Agentur.

23. Wir richten uns an die Datenschutzverordnung (EU-DSGVO). Die entsprechenden Datenschutzhinweise finden Sie auf unserer Website (www.B2Light.de). Sie enthalten detaillierte Informationen, wie wir mit Ihren personenbezogenen Daten im Rahmen unserer Geschäfts- und Vertragsverbindung umgehen, wie wir Ihre Daten schützen und welche Rechte Sie diesbezüglich haben.

24. Sollten einzelne Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nicht durchsetzbar sein, gefährdet dies nicht die übrigen Bestimmungen. Unwirksame oder nicht durchsetzbare Bestimmungen werden automatisch durch wirksame und durchsetzbare Bestimmungen ersetzt, die dem Willen der Vertragspartner am besten entsprechen.

25. Die Vertragspartner handeln und unterzeichnen diesen Vertrag im rechtlichen Sinne als Unternehmer, was ein Widerrufsrecht ausschließt.

26. Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist ausschließlich das örtlich und sachlich zuständige Gericht des Sitzes der Agentur.

27. Mit diesen vorliegenden AGBs (Stand Mai 2018) werden alle bisherigen AGBs der Agentur vollständig abgelöst. Werbeaufträge die mit der Firma Dialight geschlossen wurden, unterliegen ebenfalls diesen vorliegenden AGBs der Agentur B2Light. Die Franchise-Agentur Dialight wurde 2013 umfirmiert in die selbstständige Agentur B2Light.