Das neueste Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) über das Setzen von Cookies im Internet untersagt voreingestellte Haken zur Einwilligung.
Ein Großteil aller Websites nutzt Cookies. Wer sie auf seiner Website nutzen möchte, braucht nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27.5.2020 nun in jedem Fall die aktive Zustimmung der Nutzer.
Es ging in diesem Fall um den Streit zwischen einem Anbieter von Online-Gewinnspielen und dem Bundesverband der Verbraucherzentralen. Laut Urteil benachteiligt ein voreingestellter Haken im Feld zur Cookie-Einwilligung den Nutzer in unangemessener Weise.
Der Entscheidung des Senats liegt das deutsche Telemediengesetz (TMG) mit seiner Widerspruchsregelung nach den Vorgaben der seit 2018 geltenden EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zugrunde.
Beim Surfen im Internet speichern Cookies Daten auf der Festplatte des Nutzers. Mit ihrer Hilfe werden die Nutzer und ihre Einstellungen bei einem erneuten Besuch der Webseite wiedererkannt. Außerdem können Cookies auch dazu verwendet werden, Verbrauchern individuelle Werbung zu präsentieren. Im vorliegenden Fall stimmt der Nutzer einer Auswertung seines Surfverhaltens und interessengerichteter Werbung zu, wenn er das voreingestellte Häkchen nicht entfernt.
Der BGH reduziert mit seinem Urteil die Rechtsunsicherheit für Unternehmen erheblich und definiert nun eindeutiger, was in Sachen Cookies erlaubt ist und was nicht. Hiermit steigt allerdings auch das Abmahn- und Haftungsrisiko, wenn Cookie-Hinweise z.B. bei Websites von Unternehmen den rechtlich verbindlichen Vorgaben nun nicht mehr entsprechen. Es sollte also schnell reagiert werden und Websites und Apps entsprechend angepasst werden.